Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten hingegen, vorsätzlich oder eventualvorsätzlich versucht zu haben, den Privatkläger im Sinne einer Körperverletzung zu verletzen. Jedenfalls hat sich dem Beschuldigten bei zwei Fusstritten gegen den Oberkörper und zwei ausgeführten Schlägen gegen den Kopfbereich des Privatklägers das Risiko der Verwirklichung einer Körperverletzung unter den gegebenen Umständen nicht derart aufgedrängt, dass die Bereitschaft, den Erfolg als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Selbiges hat für eine schwere Körperverletzung zu gelten.