9.4. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum gehandelt hat, dass die von ihm ausgeführten zwei Fusstritte und Schläge gegen den Oberkörper bzw. den Kopf zumindest zu einer Störung des Wohlbefindens des Privatklägers führen könnten und dass er auch den Willen dazu hatte. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten hingegen, vorsätzlich oder eventualvorsätzlich versucht zu haben, den Privatkläger im Sinne einer Körperverletzung zu verletzen.