Nach dem erstellten Handlungsablauf mussten diese Verletzungen im Zuge der straflosen Intervention der übrigen Justizvollzugsangestellten hervorgerufen worden sein. Unter diesen Umständen genügt das Verhalten des Beschuldigten während der Auseinandersetzung nicht, um seine Täterschaft für die vorliegenden - 25 - Verletzungen des Privatklägers ohne unüberwindliche Zweifel anzunehmen. Der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB ist mangels Kausalität zu verneinen.