Dies ist unter anderem deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil der Privatkläger auch Verletzungen an Körperstellen aufweist, welche nicht den Handlungen des Beschuldigten, wie sie im Sachverhalt erstellt wurden, zugeordnet werden können. Die Fusstritte des Beschuldigten trafen den Privatkläger am Oberkörper und die beiden weiteren Schläge im Kopfbereich, dennoch wies der Privatkläger auch an der rechten Oberschenkel-Innenseite und am linken Kniegelenk Schürfwunden auf (vgl. Ziff. 9.2.2). Nach dem erstellten Handlungsablauf mussten diese Verletzungen im Zuge der straflosen Intervention der übrigen Justizvollzugsangestellten hervorgerufen worden sein.