Aufgrund der Videoaufzeichnungen und den obigen Ausführungen geht das Obergericht zwar davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Fusstritte in den Oberkörper sowie zwei Schläge in den Kopfbereich versetzt hat (vgl. Ziff. 5.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass an der Auseinandersetzung mehrere Justizvollzugsangestellte beteiligt waren. Während des Gerangels wurde der Privatkläger zu Boden geführt und dabei an seinen Armen, Beinen und seinem Kopf gepackt und gehalten. Zudem wurde er in der Folge nach eigenen Angaben und wie auf den Videoaufzeichnungen zu erkennen, das Treppenhaus hinuntergezogen. Dabei sei er noch weiter getreten worden (vgl. UA act.