9.3. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall in der JVA Lenzburg können die dokumentierten Verletzungen unbestritten der Auseinandersetzungen vom 11. Juli 2019 zwischen dem Privatkläger und den Justizvollzugsangestellten zugeordnet werden. Hingegen lässt sich mit der Vorinstanz (vgl. Urteil E. 6.2) die Täterschaft des Beschuldigten für die einzelnen Verletzungen nicht rechtsgenüglich erstellen. Aufgrund der Videoaufzeichnungen und den obigen Ausführungen geht das Obergericht zwar davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Fusstritte in den Oberkörper sowie zwei Schläge in den Kopfbereich versetzt hat (vgl. Ziff.