123 StGB, da sie das Wohlbefinden des Privatklägers nur kurz beeinträchtigten. Dennoch stellen sie ihrer Intensität nach zweifelsohne einen strafbaren Eingriff in dessen körperliche Integrität dar, welcher die Voraussetzungen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt. - 24 - 9.2.2. Eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB liegt mangels tatbestandsmässigem Erfolg nicht vor, weshalb der vorinstanzliche Freispruch in Bezug auf diesen Vorwurf zu bestätigen ist (vgl. Urteil E. 6.2). Ebenso wenig liegt eine schwere Körperverletzung vor.