Selbiges ist für die Suffusion im Auge des Privatklägers anzunehmen, welche vom behandelnden Arzt als "unbedeutend" taxiert wurde. Der Arzt führte zudem weiter aus, der Privatkläger habe sich anlässlich der Konsultation gemäss eigenen Angaben wieder vollständig beschwerdefrei gefühlt und habe einen allgemein gesunden Eindruck gemacht (vgl. UA act. 65 ff.). Die Verletzungen des Privatklägers erreichen in ihrer Schwere noch nicht die Schwelle der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, da sie das Wohlbefinden des Privatklägers nur kurz beeinträchtigten.