8.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte durch die beiden Fusstritte gegen den Oberkörper des Privatklägers sowie die beiden Faustschläge des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB strafbar gemacht. Sind, wie vorliegend, eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen, sind sie nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten und es hat ein Teilfreispruch zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Der Beschuldigte ist folglich bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs hinsichtlich des Drückens des Fingers ins Auge des Privatklägers in dubio pro reo freizusprechen.