Die restlichen Justizvollzugsangestellten führten keine Tritt- bzw. Schlagbewegungen aus. Vielmehr verhielten sie sich während der gesamten Auseinandersetzung passiv und versuchten, den Privatkläger ohne solche Interventionen zu arretieren, was ihnen im Übrigen auch gelang. Die Kraftanwendung des Beschuldigten war im ausgeführten Mass zu keiner Zeit angezeigt. Der Beschuldigte kann sich somit nicht auf den Rechtfertigungsgrund des rechtmässigen Handelns - 23 - gemäss Art. 14 StGB berufen. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.