21 f., Rz. 44 ff.). Als der Beschuldigte den Privatkläger zunächst zwei Mal gegen den Körper trat, war dieser bereits zu Boden geführt worden und konnte von den anwesenden Justizvollzugsangestellten ohne aktive Gewaltanwendung an Armen, Beinen und Kopf festgehalten werden. Anlässlich des ersten Schlags des Beschuldigten gegen den Kopfbereich hatte der Privatkläger seine Gegenwehr zudem stark reduziert bzw. beim zweiten Schlag bereits vollständig eingestellt. Die restlichen Justizvollzugsangestellten führten keine Tritt- bzw. Schlagbewegungen aus.