Dennoch gilt es die konkreten Handlungen des Beschuldigten unter den jeweiligen Gegebenheiten zu betrachten. Im Zeitpunkt der Fusstritte und der Schläge gegen den Oberkörper bzw. den Kopfbereich des Privatklägers war die Situation durch die Justizvollzugsangestellten soweit geklärt und beruhigt worden und der Privatkläger war bereits teilweise immobilisiert. Auf den Videoaufzeichnungen sind entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine Anzeichen einer erneuten Eskalation der Situation ersichtlich, welche eine Intervention durch aktive Gewaltanwendung notwendig gemacht hätten (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 51, Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 21 f., Rz. 44 ff.).