Anhand der sich bei den Akten befindenden Schreiben ist erstellt, dass es bereits vor dem Vorfall vom 11. Juli 2019 zu teilweise angespannten Verhältnissen gekommen ist (vgl. UA act. 31 ff). Weiter zeigen die Videoaufzeichnungen, dass die Auseinandersetzung durch das Einnehmen einer Kampfstellung und die nachfolgenden Faustschläge in Richtung der Justizvollzugsangestellten seitens des Privatklägers ausgelöst und damit auch von ihm provoziert wurde. Dennoch gilt es die konkreten Handlungen des Beschuldigten unter den jeweiligen Gegebenheiten zu betrachten.