8.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend nicht in Abrede gestellt wird, dass die Anwendung von angemessener (passiver) Körpergewalt zur Klärung und Deeskalation der Situation angewendet werden durfte (vgl. Ziff. 8.2.2). Diese muss jedoch der konkreten Situation und den Umständen angepasst und verhältnismässig sein. Anhand der sich bei den Akten befindenden Schreiben ist erstellt, dass es bereits vor dem Vorfall vom 11. Juli 2019 zu teilweise angespannten Verhältnissen gekommen ist (vgl. UA act.