8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, aus § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sowie der Weisung des Direktors zum Einsatz der Waffe (vgl. UA act. 55) ergebe sich, dass zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit, zur Verteidigung und zur Deeskalation auch Körpergewalt eingesetzt werden dürfe, weshalb das Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen sei (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 47, vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 40 ff.).