Er wusste somit, dass er im Zuge der beiden Fusstritte und Schläge seine Amtsgewalt gegenüber dem Privatkläger missbrauchte. Da der Beschuldigte diese Tritte und Schläge gezielt gegen den Oberkörper bzw. den Kopf des wehrlosen Privatklägers ausführte, ist zudem davon auszugehen, dass er eine Schädigung des Privatklägers beabsichtigte. Da der Beschuldigte sowohl in Bezug auf seine Amtsgewalt als auch auf die Schädigung des Privatklägers vorsätzlich handelte, ist der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu bejahen. - 22 -