[BSK StGB], N. 22 zu Art. 312 StGB). Zudem setzt der subjektive Tatbestand einen besonderen Vorsatz voraus, der in zwei alternativen Formen vorliegen kann, nämlich entweder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder in der Absicht, einem anderen zu schaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.1). Die Schädigungsabsicht kann dabei in der Zwangshandlung selbst liegen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB).