8.3. 8.3.1. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ein vorsätzliches Verhalten, zumindest in Form von Eventualvorsatz voraus. Der Täter muss wissentlich und willentlich seine Amtsgewalt missbrauchen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Dabei muss der Täter um seine Sondereigenschaft als Beamter und mithin seine Amtsgewalt wissen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, nachfolgend zit. [BSK StGB], N. 22 zu Art. 312 StGB).