Sie griffen nach den Armen und Beinen sowie dem Kopf des Privatklägers, um diesen zu Boden zu führen und festzuhalten. Es ist während des Gerangels nicht erkennbar, dass einer der übrigen fünf Justizvollzugsangestellten zu einer Schlagoder Trittbewegung gegen den Privatkläger ausholte, insbesondere auch nicht, als der Privatkläger seine Gegenwehr noch nicht vollends eingestellt hatte. - 21 - In Bezug auf die zwei Fusstritte gegen den Oberkörper und die zwei Faustschläge gegen den Kopfbereich des Privatklägers hat der Beschuldigte demnach den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt.