8.2.6. Dass die Interventionen des Beschuldigten zur Erreichung des an sich legitimen Ziels, nämlich den Privatkläger zu Boden zu führen und die Situation zu beruhigen, in allen drei Konstellationen mit einer unverhältnismässigen Gewaltanwendung erfolgten, zeigt sich auch im Vergleich zum Verhalten der übrigen anwesenden Justizvollzugsangestellten. Wie auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich ist, wendeten sie zur Arretierung des Privatklägers ausschliesslich passive Gewalt an. Sie griffen nach den Armen und Beinen sowie dem Kopf des Privatklägers, um diesen zu Boden zu führen und festzuhalten.