Ausserdem trug er bereits eine Spuckhaube, wodurch der Beschuldigte, selber mit Handschuhen ausgerüstet, ausreichend geschützt war. Wäre es sodann die Absicht des Beschuldigten gewesen, den Kopf des Privatklägers auf die andere Seite zu drehen, wäre dies auch ohne Gewaltanwendung möglich gewesen. Hinsichtlich des zweiten Schlags gegen den Kopf des Privatklägers ist der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs somit ebenfalls zu bejahen.