Auch falls der Privatkläger – wie vom Beschuldigten vorgebracht (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 31, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 32) – gespuckt oder gebissen haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen hat. Der Privatkläger lag im Zeitpunkt des Schlags auf dem Bauch und war durch Hand- und Fussfesseln praktisch vollständig immobilisiert. Ausserdem trug er bereits eine Spuckhaube, wodurch der Beschuldigte, selber mit Handschuhen ausgerüstet, ausreichend geschützt war.