8.2.5. Hinsichtlich des zweiten Schlags gegen den Kopf des Privatklägers ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und ein weiterer Justizvollzugsangestellter die dem Privatkläger über den Kopf gezogene Spuckhaube zurecht richteten, während der Privatkläger in Hand- und Fussfesseln ruhig auf dem Boden lag und seine Gegenwehr in diesem Zeitpunkt bereits vollständig eingestellt hatte. Der Beschuldigte schlug daraufhin mit der linken Hand gegen den Kopf des Privatklägers (08:55:20/08:55:21), und zwar derart, dass dieser auf die rechte Seite geschleudert wurde. Auch falls der Privatkläger – wie vom Beschuldigten vorgebracht (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz.