war, war der Schlag des Beschuldigten nicht gerechtfertigt und entsprach einer unverhältnismässigen, der Situation nicht angepassten Gewaltanwendung. Auch diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich mit Ausnahme des Beschuldigten sämtliche anwesende Vollzugsangestellte stets passiv verhielten und den Privatkläger zu keiner Zeit schlugen. Hinsichtlich des ersten Faustschlags gegen den Kopf des Privatklägers ist der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs somit zu bejahen.