Es gab in der konkreten Situation keinerlei ersichtlichen Anlass, dem Privatkläger mit der Faust einen Schlag in dessen Kopfbereich zu versetzen. Der Beschuldigte hat zudem auch beim zweiten Schlag nicht die rechte, sondern die linke Hand eingesetzt (vgl. E. 5.2.). Nachdem der Privatkläger soweit unter Kontrolle gebracht worden - 20 -