Vielmehr hält er die mutmasslich gebissene Hand bzw. den Arm sowohl vor als auch unmittelbar nach dem Schlag gegen den Privatkläger ruhig in Position. Nach dem Gesagten ist die Aussage des Beschuldigten, wonach es sich im konkreten Fall nicht um eine gezielte Schlagbewegung, sondern um eine Abwehrhandlung nach einem Biss des Privatklägers gehandelt habe, was sich auch daraus ergebe, dass er die linke, schwache Hand eingesetzt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 23) als reine Schutzbehauptung zu werten. Es gab in der konkreten Situation keinerlei ersichtlichen Anlass, dem Privatkläger mit der Faust einen Schlag in dessen Kopfbereich zu versetzen.