22 mit Verweis auf 08:51:20). Entgegen seiner Auffassung ist an der besagten Stelle lediglich zu sehen, wie der Beschuldigte die Hand des Privatklägers umgreift und als Folge dessen die Finger des Privatklägers und nicht etwa seine eigenen zu sehen sind. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte keinerlei bei einem Biss in den Finger zu erwartende Abwehrreaktion im Sinne eines raschen Zurückziehens oder Zuckens der betroffenen rechten Hand bzw. des rechten Arms zeigt. Vielmehr hält er die mutmasslich gebissene Hand bzw. den Arm sowohl vor als auch unmittelbar nach dem Schlag gegen den Privatkläger ruhig in Position.