Auf der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass der Privatkläger zu dieser Zeit eine Spuckhaube trug (08:51:17). Der vom Beschuldigten geltend gemachte Biss des Privatklägers in den Daumen und Finger der rechten Hand (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 22, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) ist im Moment des Schlags mit dem linken Arm respektive kurz vorher nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten ist auch nicht erkennbar, dass die Fingerkuppe seines schwarzen Handschuhs abgebissen wurde (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 22 mit Verweis auf 08:51:20).