Dem Privatkläger war es in dieser Lage kaum mehr möglich, sich weiter gegen das Anlegen von Hand- und Fussfesseln zu wehren, geschweige denn, um sich zu schlagen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 16 ff.) waren zwei Fusstritte gegen den Oberkörper im Hinblick auf die vollständige Arretierung des - 19 -