8.2.3. Nachdem der Privatkläger zu Boden geführt und durch mehrere Justizvollzugsangestellte festgehalten wurde, erhob sich der Beschuldigte und fügte dem Privatkläger zwei Tritte mit dem rechten Fuss gegen dessen Oberkörper zu (08:51:01). Auch wenn die Arretierung des Privatklägers zum Zeitpunkt der Fusstritte des Beschuldigten noch nicht ganz abgeschlossen war, lag der Privatkläger bereits vollständig am Boden und konnte durch die sechs Justizvollzugsangestellten an Armen, Beinen und Kopf festgehalten werden. Dem Privatkläger war es in dieser Lage kaum mehr möglich, sich weiter gegen das Anlegen von Hand- und Fussfesseln zu wehren, geschweige denn, um sich zu schlagen.