Die Justizvollzugsangestellten fixierten dabei die Arme und Beine des Privatklägers und hielten seinen Kopf fest. Die bei der Handlung angewendeten Mittel der passiven Gewalt sind als verhältnismässig zu taxieren. Die Justizvollzugsangestellten und damit auch der Beschuldigte handelten bis zu diesem Zeitpunkt der Situation angepasst.