8.2.2. Wie auf den Videoaufzeichnungen zu sehen ist, gingen die Justizvollzugsangestellten gegen den Privatkläger vor, nachdem dieser eine "Kampfstellung" einnahm. Mit der Vorinstanz verfolgten sie damit ein legitimes Ziel, nämlich den Privatkläger zu Boden zu führen (vgl. Urteil E. 5.2) und den Selbstschutz zu erreichen. Die dazu gewählten Mittel müssen jedoch zu jedem Zeitpunkt verhältnismässig sein. Vorliegend gelang es den sechs anwesenden Justizvollzugsangestellten, den um sich schlagenden Privatkläger zu Boden zu führen und diesen soweit festzuhalten (ab 08:50:46). Die Justizvollzugsangestellten fixierten dabei die Arme und Beine des Privatklägers und hielten seinen Kopf fest.