8.2. 8.2.1. Der Beschuldigte war als Justizvollzugsangestellter der JVA Lenzburg im Zeitpunkt des Vorfalles vom 11. Juli 2019 Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und handelte damit auch im Rahmen seiner Funktion. Unbestritten verfügte er somit über Amtsgewalt.