7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger während des Gerangels zwei Fusstritte gegen den Oberkörper sowie mit der linken Faust einen Schlag gegen dessen Kopf versetzte. Zudem hat der Beschuldigte dem Privatkläger ein weiteres Mal gegen das Gesicht geschlagen, als dieser bereits gefesselt und in Bauchlage war. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinem Finger ins Auge drückte.