29 f., UA act. 34 ff.). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Befragung der vorgenannten Personen. Das vom Beschuldigten zu den Akten gereichte Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. März 2022 in Sachen Q. mit Gegenstand der Begünstigung (ST.2021.116, vgl. Beilagen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung) ist für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache mit Gegenstand des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung zudem unerheblich. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschuldigten sind deshalb abzuweisen.