6.5. Nach dem Gesagten lässt sich der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die zwei Fusstritte und die zwei Schläge gegen den Kopf des Privatklägers anhand der Videoaufzeichnungen der JVA Lenzburg erstellen (vgl. Ziff. 5.2). Nicht erstellt ist hingegen das Drücken des Fingers ins Auge des Privatklägers (vgl. Ziff. 6.4). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. Urteil E. 3.2.2), hatten die beteiligten Arbeitskollegen (K., L., M., N., O.) ihre Aufmerksamkeit gänzlich auf das hektische Geschehen gerichtet, während die Vorgesetzten P. und Q. nicht persönlich zugegen waren und sich deren Einschätzung der Sachlage im Übrigen bereits bei den Akten befindet (vgl. UA act. 29 f., UA act.