6.4. In Würdigung der Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten, des Arztberichts und den Videoaufzeichnungen der JVA bestehen nicht unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger während des Vorfalles vom 19. Juli 2019 mit seinem Finger ins rechte Auge gedrückt hat. Der angeklagte Sachverhalt (vgl. Anklage, Abs. 3) ist in diesem Punkt somit nicht erstellt.