6.3. Auf den Videoaufzeichnungen ist zwar erkennbar, wie der Beschuldigte sowohl vor als auch nach dem Einsatz des Destabilisierungsgeräts (08:51:24) neben dem Kopf des Privatklägers kniete. Was der Beschuldigte in dieser Zeitspanne indes konkret mit seinen Händen respektive seinem Finger machte, ist auf den Aufnahmen nicht erkennbar. Aus dem medizinischen Bericht der Eintrittsuntersuchung der JVA Pöschwies geht unter anderem hervor, dass beim Privatkläger im rechten Auge eine kleine unbedeutende Suffusion (Bluterguss) festgestellt wurde, was auf der Fotodokumentation des Privatklägers erkennbar ist (vgl. UA act. 65 f.). Auch wenn die dokumentierte Verletzung grundsätzlich auf das Drücken