6.2.3. Der Privatkläger hat über seine Einvernahmen hinweg im Wesentlichen konstant geschildert, dass ihm der Beschuldigte mit dem Finger ins Auge gedrückt habe, als er einen Sack über dem Kopf getragen habe (vgl. UA act. 89 ff.; Protokoll Hauptverhandlung S. 6). Der Beschuldigte sei während des Gerangels der einzige gewesen, der bei ihm auf Kopfhöhe gewesen sei. Dabei habe er immer irgendetwas geredet und sei sehr aggressiv und wütend gewesen (vgl. UA act. 92; Protokoll Hauptverhandlung S. 6). Er habe aufgrund des Sacks über dem Kopf nichts sehen können (vgl. UA act. 91; Protokoll Hauptverhandlung S. 5).