An der Berufungsverhandlung vom 13. September 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass er dem Privatkläger nicht ins Auge "gestochen" habe. Er habe dessen Bluterguss am Auge schon gesehen, wisse aber nicht, woher dieser gekommen sei. In dem Handgemenge, welches damals geherrscht habe, könne es schon sein, dass der Bluterguss von einem Justizvollzugsangestellten stamme. Er denke jedoch eher nicht, dass er von ihm sei, da er sich immer etwas weiter hinten befunden habe, bis der Privatkläger am Boden gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).