6. 6.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dem Privatkläger mit einem Finger ins rechte Auge gedrückt zu haben (vgl. UA act. 101). Dies lässt sich anhand der Videoaufzeichnungen nicht erkennen. Im Folgenden ist daher angesichts der Aussagen des Privatklägers sowie den weiteren Beweismitteln zu prüfen, ob dieser Anklagepunkt erstellt ist. 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, welche dieser in den verschiedenen Einvernahmen gemacht hat, im Einzelnen dargelegt (vgl. Urteil E. 4.3.2 f.). Es kann vorab darauf verwiesen werden.