5.2. Anhand des objektiven Beweismittels der Videoaufzeichnungen der JVA Lenzburg ist in Bezug auf den Anklagesachverhalt somit erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Fusstritte gegen den Körper versetzt und mit der linken Faust eine Schlagbewegung gegen den Kopf des Privatklägers, der bereits eine Spuckhaube über dem Kopf hatte, ausgeführt hat. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil E. 4.5) ist zudem ersichtlich, wie der Beschuldigte dem Privatkläger, als dieser bereits gefesselt und in Bauchlage war, einen zweiten Schlag mit der linken Hand gegen dessen Gesicht zugefügt hat. Auch zu diesem Zeitpunkt trug der Privatkläger eine Spuckhaube (08:55:20).