3.1.3. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, die Videoaufzeichnungen vermöchten den angeklagten Sachverhalt nicht zu bestätigen. Die Fusstritte hätten lediglich dazu gedient, die Körperspannung des Privatklägers zu lösen und die Einwirkung mit dem Finger auf das Auge sei überhaupt nicht ersichtlich. Weiter handle es sich beim ersten Schlag nicht um eine Ausholbewegung des linken Arms, sondern um eine Abwehr einer Beissattacke durch den Privatkläger. Der angeklagte zweite Faustschlag sei ferner kein Schlag, sondern tatsächlich ein Wegdrücken des Kopfes des Privatklägers, da dieser wieder mit dem Spucken bzw. Beissen begonnen habe (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz.