Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen Amtsmissbrauchs verurteilt. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sprach sie ihn hingegen von der angeklagten einfachen Körperverletzung frei, nachdem aufgrund der verschiedenen Handlungen nicht gesagt werden könne, welche Verletzungen des Privatklägers durch den Beschuldigten zugefügt worden seien (vgl. Urteil E. 4.4 ff.).