3.1.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Tritte gegen den Oberkörper versetzt sowie einen Faustschlag gegen den Kopf oder Oberkörper ausgeführt habe. Vom Vorwurf in Bezug auf das Drücken des Fingers in das rechte Auge des Privatklägers sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei, nachdem dies weder auf dem Video ersichtlich noch anhand der Aussagen des Privatklägers erstellt sei. Gleiches gelte für den angeklagten zweiten Faustschlag, welcher auf dem Video nicht erkennbar sei.