2.5. Nach dem Gesagten liegt zusammenfassend eine schwere Straftat vor, zu deren Aufklärung die Videoaufzeichnungen unerlässlich waren. Die Erlangung dieser mittels Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl war rechtmässig. Aber auch wenn die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau erlangten Videoaufzeichnungen unrechtmässig sein sollten – wovon das Obergericht aber nicht ausgeht – dürfen sie gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden.