Die Strafbehörde klärt gemäss Art. 6 StPO alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Dabei untersucht sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Die Aussagen des Privatklägers belasten den Beschuldigten im konkreten Fall ausschliesslich. Entlastende Umstände sind ihnen nicht zu entnehmen. Die Videoaufzeichnungen konnten als potentielles Beweismittel zur Entlastung des Beschuldigten beitragen, weshalb diese zur Aufklärung der Straftat unerlässlich waren. Indem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Videoaufzeichnungen beschaffte, befolgte sie somit den gesetzlich verankerten Untersuchungsgrundsatz.