2.4. Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Videoaufzeichnungen seien zur Aufklärung der Straftat nicht unerlässlich. Es liege die Aussage des Privatklägers vor, weshalb eine Verurteilung auch ohne die Videoaufzeichnungen ergehen könne (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 15, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 11 ff.). Die Aussagen eines Privatklägers beleuchten den angeklagten Sachverhalt indes ausschliesslich aus seiner Sicht und zeichnen als Beweismittel eben gerade nicht ein den vorgeworfenen Sachverhalt vollständig abdeckendes Bild. Die Strafbehörde klärt gemäss Art.