– in der vorzunehmenden Güterabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Videoaufzeichnungen bei weitem. Gerade in Bezug auf den angeklagten Amtsmissbrauch ist von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. - 12 -