Gerade weil dem Beschuldigten das drohende aggressive Verhalten des Privatklägers bekannt war und entsprechend eine ganze Gruppe von Polizeikräften im Einsatz war, hatte er sich entsprechend vorbereiten können und bestand absolut kein Grund dafür, Gewalt gegen den Privatkläger anzuwenden. Gesamthaft betrachtet überwiegt – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Hauptverhandlung Beschuldigter Rz. 14, Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter Rz. 7 ff.) – in der vorzunehmenden Güterabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Videoaufzeichnungen bei weitem.